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Blockchain-Vorlage des Bundesrats: Weltweit führender Rechtsrahmen für tokenbasierte Geschäftsmodelle

Blockchain-Vorlage des Bundesrats: Weltweit führender Rechtsrahmen für tokenbasierte Geschäftsmodelle

Die Swiss Bockchain Federation (SBF) begrüsst den am 27. November 2019 vom Bundesrat verabschiedeten Entwurf für ein DLT-Gesetz. Das Gesetz wird einen wesentlichen Beitrag leisten, um vorteilhafte Rahmenbedingungen für Anwendungen der Technik verteilter elektronischer Register (Distributed Ledger Technologie, DLT) zu schaffen.

Das DLT-Gesetz ist als Mantelerlass ausgestaltet, mit dem gesamthaft zehn Bundesgesetze punktuell angepasst werden. Insbesondere wird im Obligationenrecht die Rechtsfigur eines Registerwertrechts eingeführt, mit dem eine robuste Rechtsgrundlage für die Digitalisierung oder Tokenisierung von Vermögenswerten (Rechten) wie Aktien, Schuldverschreibungen und anderen Finanzaktiven  und deren Übertragung geschaffen wird. Gegenüber dem im März 2019 in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf wurde dieser Teil wesentlich überarbeitet, wobei auch Anregungen der SBF berücksichtigt wurden. Insbesondere wurden die Anforderungen an das Wertrechteregister geklärt. Nach Einschätzung der SBF wird die Schweiz damit über den weltweit am weitesten entwickelten Privatrechtsrahmen für tokenbasierte Geschäftsmodelle verfügen. Auch die Schnittstellen zum Bucheffektengesetz, die im Vorentwurf nicht definiert waren, sind im Entwurf nunmehr sehr sauber gelöst.

Daneben bringt der Entwurf auch Verbesserungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, insbesondere die Möglichkeit einer Aussonderung von kryptobasierten Vermögenswerten. Die im Vorentwurf allzu restriktiv formulierten Voraussetzungen für die Aussonderung – Einzelkundenverwahrung – wurde insofern gelockert, als eine Aussonderung nunmehr auch möglich ist, wenn die Vermögenswerte einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Ansprecher zusteht. Damit wird die im schweizerischen Recht seit langem anerkannte Möglichkeit einer Sammelverwahrung grundsätzlich anerkannt.

Gegenüber dem Vorentwurf neu ist die Erstreckung der sog. Fintech-Lizenz (Art. 1b BankG) auf Verwahrer von kryptobasierten Vermögenswerten. Weil absonderbare Vermögenswerte nicht als Publikumseinlagen gelten, wäre deren Verwahrung ohne finanzmarktrechtliche Bewilligung möglich gewesen. Mit der vorgeschlagenen Ausweitung der Bewilligungspflicht werden Verwahrer von Kryptowährungen und anderen kryptobasierten Vermögenswerten einer staatlichen Aufsicht unterstellt, ohne dass diese gleich eine Bankenbewilligung erlangen müssen. Damit kann den begrenzten Risiken dieser Geschäftsmodelle ebenso Rechnung getragen werden wie dem Bedürfnis nach einem starken Kundenschutz.

Schliesslich begrüsst die SBF auch die Einführung einer DLT-Handelsplattform, auf der kryptobasierte Effekten gehandelt, verwahrt und übertragen werden können. Die Anforderungen an DLT-Handelsplattformen gehen nach Auffassung der SBF allerdings immer noch über das notwendige Mass hinaus.

Gesamthaft ist die dem Parlament jetzt unterbreitete Fassung gegenüber dem Vorentwurf deutlich verbessert worden. Unter diesem Aspekt ist das hohe Tempo, das Verwaltung und Bundesrat bei diesem Thema angeschlagen haben, umso positiver zu würdigen. Die SBF hofft, dass das Parlament den Handlungsbedarf und die ausgezeichneten Vorarbeiten des Bundesrats ebenso positiv würdigt und das neue Gesetz rasch berät und verabschiedet.

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